Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Ausführung
von Arbeiten an Fahrzeugen und
für Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen
- unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Karosserie- und
Fahrzeugtechnik, Bad Vilbel)
I. Ausschließliche
Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Geschäftsbedingungen
gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es
sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Liefe-
rung oder Leistung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für
Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer
vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns
und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir
erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den
nachfolgend abgedruckten Bedingungen.
II. Angebot,
Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag,
Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Wünscht der Kunde eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
spezifizierten Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot /
Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine
kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.
3. Die für die Erstellung des
Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem
Kunden nur dann berechnet werden, wenn dies im Einzelfall schriftlich
vereinbart ist.
4. Gegenüber dem Kunden gilt,
dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir
sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch
Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung
anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die vertragliche
Leistung zu erbringen.
5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung
und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der
Auftragsbestätigung. Wir geben grundsätzlich keine
Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart sind.
6. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss
vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom
Vertrag, so haben wir Anspruch auf pauschalisierten Schadenersatz in
Höhe von 15 % des Preises öder der vereinbarten
Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden
ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.
7. Der Kunde ermächtigt uns,
Unteraufträge zu erteilen und Probe- und
Überführungsfahrten durchzuführen.
8. Wir sind berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Preise,
Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Unsere Preise bei gewerblichen Kunden
sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe
am Tag der Rechnungsstellung in ihr gesondert ausgewiesen. Für
Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem
Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung,
Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte
Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere
Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier
Monate nach Abschluss des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei
außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen, (z.
B.Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer
Lieferanten, u.a.). Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.
3. Skonto- oder Rabatt-Zusagen gelten
nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
4. Mit der Ablieferung oder der Abnahme
des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist
der vereinbarte Preis sofort in bar zur Zahlung fällig.
Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
5. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht
nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir
berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen
Frist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ zu unseren
Rücktrittsrechten können wir vom Kunden Sicherheit
verlangen. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht
auf weitere uns zustehende .Rechte und Ansprüche verbunden.
6. Gegen unsere Ansprüche kann
der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
7. Wenn eine berechtigte
Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen
Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange
zurückgehalten werden, die in einem angemessenem
Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferung, Fertigstellung,
Abnahme und Erfüllung
1. Unsere Liefer- oder
Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur
annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich,
wenn sie schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns
angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermin setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ändert
oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem Kunden
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
3. Halten wir bei Aufträgen,
welche die Instandsetzung eines Fahrzeuges zum Gegenstand haben, einen
schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin
länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir dem
Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug
kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten
für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines
möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der
Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
4. Höhere Gewalt, durch Sturm-,
Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns
oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen durch
Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs-
und Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, die uns ohne
eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin fertig zu stellen oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die
oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese
Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir haben
darüber den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden
des Ereignisses zu informieren. Können wir auch nach
angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde
als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
5. Wir erfüllen unsere Liefer-
oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes an unserem
Geschäftssitz anzeigen.
6. Wünscht der Kunde die
Überführung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies
auf seine Kosten und Gefahr. Dies gilt nicht für Verbraucher.
7. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Fertigstellungsanzeige abzuholen. Bei Auftragsarbeiten, die innerhalb
eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich
die Abholfrist auf 2 Arbeitstage.
9. Bei Abnahmeverzug können wir
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann unserem Ermessen nach auch anderweitig
aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
vollständig zu Lasten des Auftraggebers.
V. Sachmängelhaftung,
Verjährung, Schiedsstelle
1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand
unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht
dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß geliefert.
Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für
offensichtliche ohne weitere erkennbare Mängel.
Mangelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner
Untersuchungs- und Rügepflicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge.
3. Soweit ein Mangel des
Auftragsgegenstandes vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer
für Mängel zunächst nach unserer Wahl
Gewähr durch Nachbesserung. Im Falle der
Mängelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen
Aufwändungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, aber nur soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass der Auftragsgegenstand nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt)
verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schadensersatzansprüche, wenn uns,
unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. Liegt keine vorsätzliche
Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung aber in diesen
Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden beschränkt. Bei Verbrauchern gelten
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum
Schadenersatz.
6. Die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche beträgt
für Gewerbetreibende 12 Monate, gerechnet ab Abnahme.
Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist
zwei Jahre ab Abnahme der neuen Sache; bei gebrauchten Sachen und
Reparaturen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
7. Grundsätzlich
übernehmen wir keine Gewährleistung für
Schäden, die durch ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder
fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch
versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller
empfohlen wurden, durch normale Abnutzung und normalen
Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und
durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Für
diese Schäden übernehmen wir nur dann
Gewährleistung, wenn diese Schäden durch unser
Verschulden verursacht wurden. Natürlicher
Verschleiß schließt Sachmangelansprüche
aus.
8. Wird der Vertragsgegenstand wegen
eines Sachmängels betriebsunfähig, ist der Kunde
verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im
Rahmen dessen soll er uns unverzüglich informieren. Er hat uns
Gelegenheit zu geben, ihm einen nächstgelegenen anerkannten
dienstbereiten Betrieb zur Beseitigung der Betriebsunfähigkeit
zu benennen. Dort ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir ersetzen
die notwendig erforderlichen Kosten für die Beseitigung der
Betriebsunfähigkeit.
9. Sollte Streit über Vorliegen
eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine
Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks angerufen
werden. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Die
Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der
Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
VI. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf
Schadensersatz als in V. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen
oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von
Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche
Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII.
Eigentumsvorbehaltssicherung, Verwertung, Pflichten gegen Dritte
Wir behalten uns das Eigentum an
eingebauten Teilen, Zubehör und Aggregaten bis zum
unanfechtbaren vollständigen Eingang alter Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines
Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den
anerkannten Saldo.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderung ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren
Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden,
soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
IX. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Berlin; auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Das selbe gilt
für Verbraucher,
die keinen Wohnsitz in Deutschland haben,
deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.
Stand: Februar 2003